Mietbedingungen

 

AGBs  Bexbacher – Gerüstverleih

 

  1. Der Mietvertrag gilt auch gleichzeitig als Quittungsbeleg               
  2. Bei Abschluss eines Mietvertrages hat sich der Mieter durch einen gültigen Personalausweis oder ein anderes zur eindeutigen    Identifikation geeignetes Dokument auszuweisen.
  3. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den im Mietvertrag aufgeführten Mietgegenstand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit mietweise zu überlassen.

  4. Der Mieter muss den Mietpreis sowie die Kaution, bei Erhalt des Mietgegenstandes sofort bezahlen.
  5. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln und bei Beendigung des Mietverhältnisses gesäubert und betriebsbereit zurückzugeben.
  6. Für die gemieteten Gegenstände ist - auch aus Sicherheitsgründen - nur der bestimmungsgemäße Gebrauch zulässig. Alle Schutzvorrichtungen und Schutzvorschriften sind einzuhalten.
  7. Der Mieter wurde vom Vermieter über den sachgemäßen Umgang sowie Gefahren des Mietgegenstandes aufgeklärt.
  8. Alle Mietgeräte sind bei Mietbeginn in einwandfreiem, betriebssicherem Zustand. Der Mieter muss bei Übernahme des Mietgegenstandes die Vollständigkeit der Gegenstände und des Zubehörs prüfen. Der Vermieter ist bei der Prüfung auf Wunsch behilflich.
  9. Bei Verlust des Mietgegenstandes oder von Zubehör, oder wenn Zubehör vom Mieter unbrauchbar gemacht wurde, werden die betreffenden Teile zum Layher Listenpreis ( -50% ) berechnet, es sei denn, die Beschädigung beruht auf normalem Verschleiß.            Die Kaution wird dem Mieter unter Verrechnung etwaiger Ansprüche des Vermieters bei Rückgabe des Mietgegenstandes erstattet.     Die Höhe der Kaution wird vom Vermieter festgesetzt.
  10. Die Höhe der Forderungen des Vermieters wird durch die Kaution nicht begrenzt.
  11. Der Mieter haftet für alle Beschädigungen des Mietgegenstandes, die durch Vorsatz, Fahrlässigkeit, nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch oder andere von ihm zu vertretende Umstände (z.B. Gebrauch durch Unbefugte) auftreten.
  12. Der Mieter haftet für den Verlust der Mietsache, wenn der Verlust auf Umstände zurückzuführen ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Mieter hat den Mietgegenstand sorgfältig aufzubewahren, insbesondere gegen Diebstahl zu sichern und vor Feuer und Witterungseinflüssen zu schützen.
  13. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Mieter, einem Dritten oder an einer Sache durch den Mietgegenstand entstehen, sofern der Mietgegenstand nicht bestimmungsgemäß, nicht sachkundig oder nicht sachgerecht verwendet wurde.
  14. Wird der Mietgegenstand später als im Vertrag vereinbart zurückgegeben, so verlängert sich die Mietzeit jeweils um volle zu berechnende Zeiteinheiten. Volle Zeiteinheiten sind wie folgt gestaffelt:

  15. - Gerüst 1 Woche (= 7 Tage)
  16. - Werkzeuge und Maschinen 1 Tag
  17. Wird ein Mietvertrag geschlossen bzw. der Mietgegenstand verbindlich reserviert, jedoch nicht abgeholt, so ist die Miete für die volle Mietzeit zu zahlen.
  18. Verbindlich wird eine Reservierung durch die schriftliche Bestätigung des Vermieters über die gewünschte Mietzeit.
  19. Wird der Mietgegenstand vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückgegeben, so besteht der Mietanspruch für die vertraglich vereinbarte Mietzeit fort.

  20. Den Transport des Mietgegenstandes zum Mieter und zurück zum Vermieter übernimmt der Mieter. Er trägt auch das Transportrisiko. Bei besonderer Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter kann der Mietgegenstand, unter Verrechnung einer angemessenen Gebühr, dem Mieter zugestellt und wieder abgeholt werden.

  21. Der Mieter ist verpflichtet, jede Beschädigung der Mietsache dem Vermieter anzuzeigen, unabhängig davon, ob diese Beschädigung auf natürlichem Verschleiß beruht oder vom Vermieter zu vertreten ist. Die Benutzung eines beschädigten bzw. nicht in betriebssicherem Zustand befindlichen Mietgegenstandes ist nicht zulässig. Der Mietgegenstand darf weder vom Mieter noch von einer dritten Person geöffnet oder repariert werden. Sämtliche Reparaturen sind vom Vermieter oder einer von ihm beauftragten Person oder Firma auszuführen. Der Vermieter stellt dem Mieter für die Dauer der Reparatur einen anderen, entsprechenden Mietgegenstand zur Verfügung, sofern ihm dies möglich ist. Für die Dauer der Reparatur ist der Mieter ebenso wenig von der Zahlung der Miete befreit wie beim Verlust des Mietgegenstandes, wenn Beschädigung oder Verlust von ihm zu vertreten sind. Die Reparaturkosten trägt der Mieter, wenn die Beschädigung des Mietgegenstandes vom Mieter zu vertreten ist.

  22. Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter einen unsachgemäßen Gebrauch von dem Mietgegenstand macht oder den Mietgegenstand Dritten ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters überlässt oder eine rückständige Miete trotz schriftlicher Aufforderung zur Zahlung innerhalb von 24 Stunden nicht bezahlt.

    Im Falle einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages hat der Vermieter das Recht, den Mietgegenstand unverzüglich zurückzufordern. Wird der Mietgegenstand nicht innerhalb von 24 Stunden zurückgegeben, so hat der Vermieter das Recht, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters abholen zu lassen.

  23. Mit der Abnahme einer zur Prüfung befähigten Person geht die Verantwortung über auf den Gerüstnutzer.

  24. Der Auftraggeber als Gerüstnutzer ist nach TRBS 2121-1 ab sofort verantwortlich für:                                                   - die Funktionskontrolle vor dem Gebrauch - die Sicherung gegen unbefugtes Betreten                                                   - die Einweisung der Arbeiter auf dem Gerüst                                                                                                                       - die Sicherungsmaßnahmen gegenüber dem ruhenden und fließenden Verkehr.                                                               - die Sicherungsmaßnahmen gegenüber Personen und Gegenständen

  25. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden ,so bleibt der Vertrag nach Maßgabe der übrigen Vorschriften aufrechterhalten.

 

 

 

 

 

 

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